@ Rossi:
Interessant, der von dir angeführte Paragraph... sowas musste ja kommen, du alter Kanzleischlumpf!
Ich gehe jetzt mal auf Absatz 1, den entscheidenden Absatz, ein:
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich hab mal die in meinen Augen wichtigen Stellen markiert:
1. Gerhard Schröder ist normaler Bürger der Bunderrepublik Deutschland, er hat keinerlei Ämter inne, bekleidet keinen besonderen Posten und ist derzeit nichts und niemandem verpflichtet - er WAR Bunderkanzler, das ist klar, aber er IST arbeitsloser Normalbürger, ohne jedwedige Bindung an irgendwelche Strafrechtsparagraphen, die sich auf Amtsträger beziehen.
2. Ich habe auch hervorgehoben, dass der Absatz die Vorteilsnahme auf die Zeit der DIENSTAUSÜBUNG bezieht. Und aus der ist Gerhard Schröder definitiv raus - er ist arbeitslos. Somit kann dieser Absatz überhaupt nicht für seine aktuelle Lage in Frage kommen.
Korrigier mich, Rossi, wenn ich da was falsch verstanden habe (Du hast ja schließlich Jura studiert), aber ich kann in diesem Paragraph wie oben ausgeführt keinerlei Zutreffung auf den Fall Schröder finden!
P.S:
Sehe gerade, du hast ja geschrieben, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist - dennoch finde ich diesen Paragraphen auch so überhaupt nicht passend, denn er trifft auf den Fall Schröder einfach nicht zu. Etwas anderes zu behaupten wäre schlicht sachignorante Umbiegung dieses Abschnitts des STGB , mehr nicht.