piko
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Das hängt von der jeweiligen Gesetzgebung ab. Es gibt sowas wie eine "geringe Menge", die je nach Bundesland variiert, bei der man von Eigenbedarf ausgeht. In Bayern und BaWü allerdings gibt es afaik keine konkrete Angabe, was darunter zu verstehen ist.Menirules hat folgendes geschrieben:
@ piko
Das ist ja ein konfuses Konzept. Das würde bedeuten, wenn ich jetzt LSD einstecken habe und die Polizei mich kontrolliert, haue ich mir dann die Pillen am besten schnell rein, denn dann besitze ich sie ja nicht mehr, sondern habe sie konsumiert?
Das heißt aber nicht, dass die Polizei einem das Zeug nicht abnimmt.
Soweit ich weiß wird auch auf jeden Fall Strafanzeige erstattet, jedoch wird das Verfahren bei genannter "geringer Menge" i.d.R. wieder eingestellt.
Sollte sich jemand damit besser auskennen, bitte ich hier um Aufklärung
Edit: bisserl gegoogelt
Cannabis-Beschluss
und
Frage: Ist der Konsum von illegalen Drogen strafbar?
Antwort: Der Konsum von Drogen ist nicht strafbar. Allerdings sind Erwerb und Handel illegaler Drogen strafbar. Der Erwerb ist strafbar, bei geringer Menge für den Eigenbedarf kann von Strafverfolgung abgesehen werden. Der Eigenbedarf wird bei den verschiedenen Substanzen in einzelnen Ländern unterschiedlich definiert. Der Besitz und der Handel von illegalen Drogen sind international verboten. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. wenn sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden.
http://www.dhs.de/ausweg/texte/faq7.htm
@steel
Schon klar [/i]