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Scheiss Alterskontrolle!!

sensismoker

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05.11.2003
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Wie lange dauert es denn mich als über 18 Benutzer zu erfassen ? Ich hab vor n paar Stunden eine "sehr gut lesbare" Kopie von meinem Ausweis an [email protected] geschickt. Jetzt wollte ich ein "über 18 Spiel" bestellen und es geht nicht.

Kann mir jemand sagen wie lange das noch dauern wird ...?
Ich brauch dieses geile Game einfach! schnell!
:(( :nut:
 
Ich glaub die ham auch was besseres zutun, als alle paar Minuten da zu schaun, ob ne neue Email da is ;)
Wird bestimmt schon noch8)
 
erstmal danke für die schnellen Antworten. Ist nicht in jedem Forum so.

Ich will Call of Duty bestellen ,
am besten noch heute....:bigsmile:
 
Naja, bis die Mitarbeiter von GZ darauf reagieren kann schon mal ein Tag vergehen. Immerhin haben sie ja auch alles andere zum Abwickeln und werden nicht immer die Emailkonten abfragen. Aber ich denke spätestens Morgen wird man sich deiner Ausweiskopie widmen und dir den Account auch für die "ab 18" Abteilung frei schalten.
 
Kann man sich hier als 18er Kunde anmelden, so dass alle Titel "ab 18" angezeigt werden? Oder ist die Ausweiskontrolle nur für''s bestellen gedacht?
 
Bei uns werden generell alle 18er Titel angezeigt (ausser Indextitel):mosh:
 
Und selbst Indextitel kann man durch suchen finden und in die Spielesammlung aufnehmen, auch wenn man keine Informationen über diese Spiele bekommen wird ;)
 
perfect007 hat folgendes geschrieben:

Und selbst Indextitel kann man durch suchen finden und in die Spielesammlung aufnehmen, auch wenn man keine Informationen über diese Spiele bekommen wird ;)

Das erkläre mir mal bitte genauer!
 
Naja ganz einfach. Du kannst hier auf Gamezone in eine Datenbank alle Spiele eintragen, die du besitzt (natürlich auch mehr, aber was würde dir das bringen ;) :) ). Dafür musste einfach den Titel in der entsprechenden Rubrik suchen und in deine Spielesammlung einfügen. In den Tabellen der Spielesammlung des User kann man dann dieses Spiel finden, doch darauf klicken, um Informationen zum Spiel zu erhalten, kann man nicht. Sprich nur der Titel ist vorhanden und mehr nicht!
 
Danke perfect007, das war mir nur vorher auch schon klar.;) Haben wir wohl aneinander vorbei geredet.

Aber dennoch danke für die Erklärung.
 
Hm also ich bin mir ziemlich sicher die bekommen genug solcher mails in ihr Postfach. Und sie haben ja auch andere Dinge zu tun als das (oder? :nut: )

Hm nur ne Frage aber kann man da eigentlich gefälschte Pässe erkennen? Ich bin 16 bald 17 aber da gibt es doch lücken in diesem System oder?
 
Dekar_Sword hat folgendes geschrieben:

Hm also ich bin mir ziemlich sicher die bekommen genug solcher mails in ihr Postfach. Und sie haben ja auch andere Dinge zu tun als das (oder? :nut: )
Hhhhm , ja . Da geb ich dir eigentlich Recht , aber weil ich mir das schon so gedacht hab , hab ich heute um ca 2.00 Uhr die Kopie + Kundennummer per Pax geschickt. Kann immer noch nicht Call of Duty bestellen !
:nut: :nut: :nut: :nut: :nut: :nut: :nut:
 
Dekar_Sword hat folgendes geschrieben:

Hm nur ne Frage aber kann man da eigentlich gefälschte Pässe erkennen? Ich bin 16 bald 17 aber da gibt es doch lücken in diesem System oder?

...:bigsmile:
Das einzige was wirklich recht einfach geht, ist das erstellen einer gültigen Personalausweisnummer. Die wird nämlich errechnet. ;)
 
dafür gibts sogar Automaten im Internet...kann ganz nützlich sein, wenn man auf Seiten die Indextitel einsehen will, ich hab auch einen, aber noch nie benutzt...
 
Ähem! Ich kann gar nicht fassen, wie leichtfertig Ihr damit umgeht zu veraten, daß Ihr plant eine Straftat zu begehen bzw. eine solche bereits begangen habt. Vielleicht sollte man mal die nachfolgenden §§ mal kurz überfliegen???

StGB § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


StGB § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1.  eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.  einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.


StGB § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
1.  Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2.  Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3.  Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


StGB § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1.  einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.  in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


Und glaubt mir: Die reagieren zur Zeit auf diese Sachen sehr allergisch! Also: Stillhalten oder EDIT verwenden...
;)
 
gut, das wir einen Rechtsanwalt unter uns haben :bigsmile: :sun: :mosh:
 
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