/ Elias / hat folgendes geschrieben:
Dann darfst Du's nicht behalten - das ist ein Irrtum beim Versand, keine Lieferung unbestellter Ware. Ist juristisch ein Unterschied.
Bei nichtbestellter Ware unterscheidet das Gesetz lediglich unter Privatleuten und Kaufleuten. Bei Kaufleuten ist es so das die Annahme der Ware eine Einwilligung zur Abnahme darstellt und die Ware auch dementsprechend bezahlt werden muss.
Bei Privatleuten sieht das anders aus, wird eine unbestellte Sendung geliefert musst du als Privatperson heute dem Verkäufer nichtmal mehr die Möglichkeit zur Abholung der Sendung geben. Einen "Irrtum beim Versand" gibt es nicht weil von Kaufleuten (die einem das ja nunmal zuschicken) eben nach dem Gesetz erwartet wird das derartige Dinge nicht passieren dürfen.
Unbestellt zugesendete Ware darf ausgepackt, benutzt oder auch entsorgt werden. Es gibt kein Gesetz das eine Privatperson stand heute dazu verpflichtet unbestellte Ware aufzuheben. Wäre auch irgendwo noch schöner, man stelle sich mal vor man bekommt 20 Paletten Dachziegel geliefert und müsste die bei sich solange Einlagern bis sich der Anbieter dazu bequemt diese wieder abzuholen.
Zur Rückgabe der Ware verpflichtet ist eine Privatperson lediglich dann wenn es sich erkennbar um eine Fehllieferung handelt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein wenn auf dem Adressaufkleber ein anderer Name aber eben deine Anschrift stehen würde. Auch dann ist man jedoch nicht verpflichtet den Verkäufer über diesen Umstand zu informieren.
Eine unbestellte Lieferung an dich als Privatperson zu versenden verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Hier ist in jedem Fall der Verkäufer der Dumme, du musst überhaupt nichts tun. Weder den Verkäufer darauf hinweisen noch ihm die Ware, möglicherweise auch noch auf deine Kosten, zurücksenden. Du kannst sogar noch Rechtsschritte gegen den Verkäufer wegen einer solchen Lieferung einleiten.
Fakt ist dir entstehen Kosten durch eine solche Lieferung, sei es durch Telefonate mit dem Verkäufer oder auch durch die Rücksendung. Schon der Weg zur Post ist ein gewisser Aufwand den das Gesetz privatpersonen nicht zumuten will. Sollte man sich doch für eine Rücksendung entscheiden, können alle diese Kosten gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, selbst Lagerkosten bei dir daheim müsste der Verkäufer dann ggf. bezahlen. Und wenn du nachweist das du ein Zimmer hättest vermieten können wenn es nicht durch die unbestellte Ware blockiert gewesen wäre, muss auch das gezahlt werden.
Das Gesetz schützt ganz klar die privatpersonen, handelt es sich wirklich um eine unbestellt zugesandte Ware muss überhaupt nichts unternommen werden wenn man das nicht möchte.
@Mustafa
Für dich gilt nun wenn auf dem Adressaufkleber des großen Paketes dein Name und deine Adresse stand, ist der Rest nicht mehr dein Problem. Wenn der Verkäufer sich meldet und sagt er hätte gerne seine Filme wieder, kannst du sagen die hast du verbrannt und würdest von jedem Gericht in Deutschland dafür Recht bekommen.
Der Verkäufer müsste dir beweisen das du die Ware bestellt hast, was er in der Regel nicht kann. Was folgen könnte wären Mahnbriefe und Inkassoschreiben auf die entgegen der weitläufigen Meinung auch nicht reagiert werden müsste. Erst wenn ein schreiben vom Gericht ins Haus flattert solltest du von deiner Seite aus einen Anwalt kontaktieren. Kommt es dann zu einem Gerichtsverfahren kommen wieder die o.g. Punkte zum tragen, der Verkäufer kann dir nicht beweisen das du die Ware haben wolltest, er hat sie dir aber dennoch zugesandt. Dadurch ist immer der Verkäufer der dumme und nicht du als Verbraucher. Ein Grund warum Gerichtsverfahren in solchen Situationen meist gemieden werden. Auch deine eigenen Gerichtskosten müsste am Ende der Verkäufer tragen denn der trägt die alleinige schuld an der Lieferung.
Da du wie gesagt eine Privatperson bist, stellt die Annahme der Lieferung noch keine Einwilligung zum Kauf dar. Anders sähe es lediglich bei einer Nachnahmesendung aus. In jedem Fall, so ist es übrigens auch im normalen Ladengeschäft, kommt ein wirsamer Kaufvertrag mit der Bezahlung der Ware zustande.
Das ist auch der einzige Punkt wo du als Verbraucher wieder ein bisschen gelinkt wirst. Wenn nämlich beispielsweise dein Nachbar eine Nachnahmesendung für dich annimmt und bezahlt, gilt der Kaufvertrag als geschlossen und du kannst nichts mehr dagegen tun. In der Praxis wird man Nachbarn die einem mal eben die Pakete ungefragt bezahlen jedoch zum Glück eher selten finden.
Ansonsten gilt ganz klar das die Annahme alleine keine Einwilligung zum Kauf darstellt und auch die Benutzung tut dies nicht. Alles wohlgemerkt nur gültig für Privatkunden.