Hallo und danke für Ihre mail.
Deutschland hat tatsächlich eine besondere Rechtslage für Medien im
Vergleich zu Europa. Hier gibt es z.B. bei Computer- und Videospielen die
Entscheidung "Nur für Erwachsene" (USK-Kennzeichen "keine Jugendfreigabe")
und "Nur für Erwachsene plus Werbeverbot" (mögliche Indizierung durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nach Veröffentlichung von
Titeln, die möglicherweise jugendgefährdend sind).
Der Anbieter einer Spieleproduktion beauftragt die USK, also die
Gutachtenden und den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden
bei der USK, ihre Produktion unter anderem auch im Blick auf einschlägige
Paragrafen des deutschen Strafrechts und mit Blick auf die Spruchpraxis der
BPjM zu prüfen.
Der Gesetzgeber verlangt mithin den Blick auch zur BPjM, wenn man in
Deutschland Medien veröffentlichen will.
Wird in Kenntnis der Spruchpraxis der BPjM vom USK-Prüfgremium mit dem
Ständigen Vertreter der OLJB "keine Kennzeichnung" vergeben, bleibt der
Anbieter Herr seines Verfahrens. Er kann den Titel für Erwachsene
veröffentlichen. Dieser Titel kann normal ausgestellt und beworben werden
(ohne USK-Kennzeichen, aber mit einem Hinweis, dass er nur für Erwachsene
ist). Nur ist er vor einer Indizierung durch die BPjM nicht geschützt.
Das aber wollen Anbieter mitunter nicht riskieren, da sie nach Indizierung
den Titel nur noch unterm Ladentisch anbieten können, ohne ihn bewerben zu
dürfen. Also im Prinzip ist der Titel dann nach Indizierung "weg vom Markt",
jedenfalls vom offiziellen.
Geprüft wird in der USK immer das, was vorgelegt wird.
Es gibt keinen Satz im Gutachten: "Das müssen Sie herausnehmen, um dies und
das zu bekommen".
Beste Grüße
Christine Schulz