@all aber ganz besonders @rpg (weil ich glaube, daß hier einige wissen über was Sie hier sprechen):
Im folgenden eine kurze Erläuterung, was das töten eines Menschen zum Mord macht (dazu gehören nämlich einige Tatbestandsmerkmale, die den Totschlag (§ 212 StGB) zum Mord (§ 211 StGB) "qualifizieren":
Mordlust liegt vor, wenn der Tötungsvorgang als solcher den alleinigen Tötungsantrieb bildet, es an einem über das Interesse an der Tötung hinausgehenden Tatzweck fehlt (nach der Rspr. "unnatürliche Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens"), so z.B. beim Töten aus Freude hieran, aus Neugier, einen Menschen sterben zu sehen, aus reinem Mutwillen oder aus Zeitvertreib.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer die Tötung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt, so wenn der Täter in der Tötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung sucht (sog. Lustmord), sich an der Leiche vergehen will oder bei einer Vergewaltigung den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt.
Habgier setzt eine ungewöhnliche, sittlich anstößige Steigerung des Erwerbssinns voraus (nach der Rspr. "rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis, bestimmt durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht"). Hierbei müssen die erstrebten Vorteile nicht besonders groß sein, es genügt auch, wenn der Täter Aufwendungen ersparen will. Bei Vorliegen mehrerer Motive muß Habgier das dominierende Motiv sein.
"Niedrig" ist ein (sonstiger) Beweggrund, wenn zwischen dem Anlaß und den Folgen der Tat ein unerträgliches Mißverhältnis besteht (nach der Rspr. ein "nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehender und deshalb besonders verwerflicher, ja verächtlicher" Beweggrund), z.B. hemmungslose, triebhafte Eifersucht, Rassenhaß, Enttäuschung über verweigerten Geschlechtsverkehr, übertriebener Vergeltungsdrang. Erforderlich ist jeweils eine Gesamtwürdigung der Tatmotivation.
Mordmerkmale der zweiten Gruppe, sog. Ausführungsmerkmale:
Heimtückisch tötet, wer "in feindlicher Willensrichtung die (objektiv gegebene) Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausnutzt" (Rspr.). Arglos ist, wer (bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn, fehlt beim Säugling) sich von Seiten des Täters keines tätlichen Angriffs versieht (von der Rspr. für den Schlafenden, nicht aber für den Bewußtlosen bejaht). Wehrlos ist, wer bei Beginn des Angriffs infolge Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit zumindest stark eingeschränkt ist. Die Arg- und Wehrlosigkeit muß grundsätzlich bei Beginn der (ersten) mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung bestehen; eine vorher bestehende Arglosigkeit kann jedoch ausreichen, wenn der Täter durch planvolle, bei Tatbeginn fortwirkende Vorkehrungen die Abwehrmöglichkeit des Opfers beeinträchtigt (Locken in eine Falle oder einen Hinterhalt). - Die Lit. fordert überwiegend einschränkend einen "besonders verwerflichen Vertrauensbruch" (Mißbrauch eines bestehenden Vertrauensverhältnisses oder begründeten Vertrauens) bzw. nimmt eine sog. "negative Typenkorrektur" (komplexe Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit, Tatumständen und -motiven) vor (m.M.), tw. wird auch auf ein besonders tückisch-verschlagenes Vorgehen abgestellt.
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren Wirkungen auf Leib oder Leben (einer Mehrzahl) anderer Menschen der Täter nach den konkreten Umständen ihres Einsatzes nicht in der Hand hat.
Mordmerkmale der dritten Gruppe, sog. Absichtsmerkmale:
Verdeckungsabsicht ist der zielgerichtete Wille, eine nach der (ggf. auch irrigen) Vorstellung des Täters den Strafvollstreckungsorganen noch unbekannte (tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte) Straftat (nicht nur eine Ordnungswidrigkeit), auch die eines anderen, oder die eigene Täterschaft vor den Strafverfolgungsorganen zu verbergen, und zwar i.S.v. "Entdeckungsvereitelung" und nicht bloßer "Verfolgungsvereitelung". Neben der Abwehr der Strafverfolgung (Schutz staatlicher Strafverfolgungsinteressen) kann Verdeckungszweck auch die Abwehr außerstrafrechtlicher Konsequenzen sein (BGHSt 41, 8; str.). Es reicht aus, daß die der Verdeckung dienende Tötungshandlung den Tod des anderen verursacht, nicht erforderlich ist, daß gerade durch dessen Tod eine Entdeckung verhindert werden soll, die verdeckende Tötungshandlung kann sich also auch gegen jemanden richten, von dem der Täter keine Entdeckung befürchtet (BGHSt 41, 358; h.M.). - Verdekungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz sind grundsätzlich miteinander vereinbar (h.M.).
Ermöglichungsabsicht ist der zielgerichtete Willen, die Tötung eines Menschen zur Begehung einer (sei es auch nur nach der Tätervorstellung vorliegenden) Straftat einzusetzen, bedingter Tötungsvorsatz reicht aus.