selbstverständlich ist es Sache des Herstellers, sein Produkt anzupassen, wenn er bestimmte Altersfreigaben erreichen will.
Das Problem ist allerdings, dass diese Altersfreigaben, so scheint es zumindest, einfach unberechenbar geworden sind und daher die Hersteller hier sehr sehr große Planungsunsicherheit haben. Das ist finanziell einfach ein viel zu großes Risiko, das bei den PEGI Ländern eben nicht vorhanden ist.
Das ist das Ergebnis jahrelanger undurchschaubarer Wertungen, die nun dazu geführt haben, dass die Hersteller zum Teil aus Furcht vor evtl. verweigerten Kennzeichnungen die Produkte bereits im Vorfeld kastrieren.
Ich finde, das ist ein verdammt gut funktionierendes Abschreckungssystem, welches die Zensur selber schon unnötig macht, weil sie in vorauseilendem Gehorsam bereits vorher vorgenommen wird.
Und was ich überhaupt nicht verstehen kann, ist die These, dass man sich als Endverbraucher angeblich nicht strafbar macht, wenn man beschlagnahmte Ware importiert. Ich bin da offenbar bisher von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Gesetzestext bestätigt das aber tatsächlich.
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Wenn ich also als Endverbraucher so ein beschlagnahmtes Spiel als Volljähriger importiere und in Eigenverbrauchsabsicht handele, dann passt es. Wenn ich aber zwei Exemplare importiere, habe ich ein Problem, dann wird man mir die Verbrauchsabsicht nicht mehr abnehmen, denn dann wird man mir Nummer 1, die Verbreitung unterstellen.
Guter Hinweis, der Artikel, so genau habe ich das bisher noch nicht gelesen.[/b]