@ Scherpi
Du hast Recht mit der Aussage der Beweislastumkehr insoweit, als dass in den ersten sechs Monaten nach Kauf einfach davon ausgegangen bzw. es vermutet wird, dass der Mangel bereits vor Übergabe vorhanden war. Danach ist, so weiter richtig von dir ausgeführt, der Käufer in der Beweispflicht - was aber nicht sonderlich einfach werden dürfte.
Du als Endverbraucher machst deine Ansprüche aber gegenüber dem Verkäufer gelten, da sich die Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt.
Wobei Gewährleistung der falsche Begriff ist, woraus sich auch meine vorige Erklärung abgeleitet hat. Richtig ist nämlich der Begriff Sachmangel bzw. Mängelansprüche, sofern du davon gebrauch machen musst.
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang (Übergabe an den Käufer!) die vereinbarte Beschaffenheit hat - § 436 I 1 BGB.
Wie schonmal geschrieben sind diese Ringe schwerlich bei Gefahrenübergang vorhanden gewesen. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Sachmangelfreiheit gegeben war.
Es wird also schwer zu beweisen sein, da Umkehr der Beweislast nach sechs Monaten - vorausgesetzt diese blinkenden Lichter treten erst nach dieser Zeit auf - dass genau dieser Fehler bereits bei Übergabe des Gerätes an den Käufer bestanden hat.
Demnach wird einfach vom Händler unterstellt werden - mir bereits passiert - dass du mit dem Kaufgegenstand nicht richtig umgegangen bist. Hier würde dann, sofern vom Hersteller angeboten, die freiwillige Garantie greifen.
Da die Gewährleistung aber eigentlich ein Sachmangelanspruch ist und ein Gegenstand frei von Sachmängeln ist, wenn er bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist ist dieser Anspruch - im Volksmund eben Gewährleistung genannt - nicht und ich wiederhole gerne - nicht mit der Garantie gleichzusetzen.
Ob ein Fehler bei Eigentumsübergang an den Käufer besteht - wie er es bei genauer Auslegung des Sachmangels muss - oder aber im späteren Verlauf durch Abnutzung oder sonstiges erst auftritt ist ein Riesenunterschied.
Anderenfalls wäre's Schwachsinn, wenn der Hersteller - auch wenn freiwillig - zusätzlich neben der "Gewährleistung" des Händlers noch die Garantie anbietet. Wäre irgendwo doppelt gemoppelt, oder?