@Yoshi256
nur aus/von den Regalen müssten sie entfernt werden, unter der Ladentheke dürfte man sie noch verscheuern.
Wenn die Games auf Liste A oder B gesetzt werden, sind sie erst einmal in beiden Fällen nur auf dem Index, so dass für sie ein Werbeverbot gilt und sie nicht frei verfügbar sichtbar rumstehen dürfen, Tests dazu sind dann ähnlich gelagert.
Liste B bedeutet erst einmal nur, dass die BPjM den Spieleinhalt für strafrechtlich relevant hält. Aber die BPjM ersetzt glücklicherweise noch nicht die Rechtsprechung in diesem Lande.
Erst, wenn auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft hin ein Gericht die Beschlagnahmung anordnet und somit die Auffassung der BPjM bestätigt, dann gilt es als beschlagnahmt (und erhält einen weiteren Vermerk auf Liste B (Beschlagnahmebeschluss vom ...)), dann sollte man als Händler zusehen, dass man die Exemplare gänzlich entfernt, da man dem Händler, der naturgemäß als Wiederverkäufer agiert, sonst sofort einen Verbreitungsvorwurf für beschlagnahmte Schriften machen könnte.
Wenn das Gericht die Beschlagnahmung ablehnt, wandert das Spiel von Liste B zurück auf Liste A und bleibt immerhin noch indiziert, es bleibt dann zumindest beim Werbe-/Ausstellungsverbot.