ja du musst zum meldeamt deiner stadt,da kannst du dann eine"umtaufung beantragen". jedoch solltest du folgendes beachten:
"Allgemeines
Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht
In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen deshalb ggf. zuvor die personenstandsrechtlichen Möglichkeiten wie z.B. Berichtigungen ausschöpfen.
Behördliche Namensänderung
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.
Familienname
In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend):
Sammelnamen, d.h. mehrfaches Vorkommen des Familiennamens mit Verwechslungsgefahr (z.B. Maier, Müller, Schmidt);
Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zur Folge haben;
Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.
Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.)
Vorname
Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.
Folgende Änderungen sind denkbar:
Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
Verdeutschung ausländischer Namensformen
Änderungen der Schreibweise
Keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.
Künstlername (Pseudonym)
Künstlername, Ordensname, Pseudonym und sonstige Beinamen sind keine echten Namen im Rechtssinn. Künstler - und Ordensnamen können aber unter bestimmten Voraussetzungen im Reisepass und Personalausweis bei der Einwohnermeldestelle des Fachbereichs Bürgerservice + Kultur (Rathaus), Marktplatz 1 eingetragen werden." viel spaß beim ändern