BPjM: Indizierungen September 2010

@ CharLu:
Hmm, ich habe das eigentlich so in Erinnerung, dass Liste A oder B nur sagt, wohin der Weg des Spiels in Zukunft geht, d.h. Liste A wäre die "leichte Indizierung" (in der Regel ohne weitere Schritte), während Liste B den Grundstein für eine mögliche Beschlagnahmung legt.

Bei jedem normalen deutschen Händler, welcher indizierte Spiele führt, hab ich noch nie erlebt, dass Wert auf die Unterscheidung Liste A / Liste B gelegt wurde. Indiziert ist indiziert, aber bei einer erfolgten Beschlagnahmung sieht es ganz anders aus, überhaupt kein Verkauf mehr.
 
@ B1-66-ER

Also Liste A Titel dürfen nicht mehr öffentlich beworben und/oder ausgestellt werden. Jeder Liste A Titel kann aber immer noch auf Liste B wandern. Liste B besagt Verbreitungsverbot - so wie es auch u.a. in der News steht. Wobei auch Liste B Titel wiederum auf Liste A wandern können - die Optionen sind auf beiden Seite da; Das wird auf Antrag u. ggf. gerichtlich entschieden.

Ansonsten ... wie Händler das final handhaben, kann ich nicht beurteilen und es liegt auch nicht bei mir das zu tun. Ich richte mich bei meinen Aussagen lediglich darauf, wie das Gesetez die Regelung sieht, und die unterscheidet das nun einmal (sowie ich es auch oben geschrieben habe). Klar, es gibt genug Händler, die das anders machen, usw. und Liste A ist unterm Strich auch egal; Wenn man 18 und der Händler ne passende Abteilung hat (die im Übrigen sogar nicht im Verkaufsraum sein dürfen, sondern sozusagen abseits sein müssten - wenns doch sozsuagen draußen und damit zugänglich wäre, macht sich der Händler strafbar), dann ist das alles ok. Liste B besagt allerdings tatsächlich Verbreitungsverbot aus und das kann für einen Händler echt teuer werden. Und je nachdem ob Strafantrag wg. eines Titels gestellt wird (das ist dann die Beschlagnahmung in der Regel) kann es sogar noch weitere Folgen haben, da - je nachdem aufgrund welchen Paragraphen dann wieder der Beschluss ergangen ist - sogar der Besitz strafbar sein kann (!) - alles kann, nichts muss. Das Gesetz erlaubt dieses Vorgehen und es ist auch alles entsprechend verankert.

Wie gesagt, es gibt die Regelungen .. aber es gibt auch genug Händler, die wissen, wie sie das machen können usw. Und für einen Händler im europäischen Umland oder auch in den USA, usw. ist das eh nur nen Schulterzucken wert und die grinsen sich eins. Aber als Verbraucher, eben wir als Spieler, sollte man sich da eben drüber im Klaren sein, dass es eben nicht ganz so einfach ist, wie wir es oft annehmen. Auch wenns bisher immer gut gegangen ist, ändert es nichts an den grundlegenden Regelungen, die eben nun einmal leider bestehen.
 
hm, ich finde, Dein Link, CharLu, erklärt es relativ gut, aber es bestätigt auch Chilichotes Post aus der Wikipedia.
Solange die Titel auf Liste A oder B stehen, gelten sie beide erst einmal als jugendgefährdend und sind damit vom Werbeverbot betroffen, also indiziert.

Bei den Liste B Titeln vermutet die BPJM, dass sie sogar darüber hinaus strafrechtlich relevant sein könnten, wahrscheinlich nach §131 StGB. Die Staatsanwaltschaft müsste dann einen Beschlagnahmungsantrag stellen, der von einem Gericht genehmigt werden müsste. Sollte ein Gericht diese Vermutung bestätigen und dem Antrag stattgeben, dann ist erst diese gerichtliche Festellung der Startschuss zur Beschlagnahmung für die Behörden. Dann erst ist die Beschlagnahmung durchsetzbar.
Liste B bedeutet also, so lese ich das daraus, dass hier die potentiell beschlagnahmungswürdigen Titel enthalten sind. Und wenn in Liste B der Vermerk BB enthalten ist, dann wurde die Einschätzung der BPJM bestätigt und tatsächlich ein Beschlagnahmebeschluss gefasst.

Wenn das Gericht diese Ansicht nicht teilt, wandern die Games zurück auf Liste A und bleiben normal indiziert.
Wenn das Gericht die Einschätzung der BPJM teilt und dem Beschlagnahmungsantrag der Staatsanwaltschaft stattgibt, dann ist das Game beschlagnahmt.

Vielleicht reagieren die Händler bei Liste B Titeln, die gerade frisch aufgenommen wurden, deswegen überhastet mit Schnellverkäufen, weil sie kein Interesse daran haben, bei erfolgtem Beschlagnahmebeschluss nachher mit "Böser Ware" erwischt zu werden. Denn da ein Händler auf Reselling aus ist, wird er unter das dann geltende Verbreitungsverbot fallen aus §131 StGB. Er kann sich nicht auf Eigenverbrauch rausreden.
 
Zurück