Ebay Problemchen

Menirules

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Morgääääähn...

Ich habe ein kleines Problemchen mit einem Ebay Käufer, und er auch mit mir :bigsmile:

Ich habe mein altes HTC Desire im Juli bei Ebay verkauft. Also knapp über einen Monat ist das her.
202 Euro irgendwas gabs dafür.
Habe es verschickt, positive Bewertung bekommen -alles prima.
4-5 Tage später kommt eine Email über Ebay "Artikel entsprach nicht der Beschreibung".
Das Handy würde überhitzen und sich ständig abschalten, ich solle doch bitte Rechnung und/oder Lieferschein von Vodafone schicken, damit er es zur Reparatur geben kann. Gesagt getan und bis gestern nichts mehr gehört.

Heute Email bekommen:
Vodafone hat die Reparatur abgelehnt, weil ein Wasserschaden vorliegen soll. Der Käufer will seine Kohle zurück.

Nun ist die Frage, was ich machen soll. Der Defekt ist ihm scheinbar erst nach fast einer Woche aufgefallen, positive Bewertung habe ich ja bekommen und erst ein paar Tage später die Meldung des Defektes.
Einen Wasserschaden kann es von mir nicht haben, da bin ich mir sicher. Wobei HTC sehr empfindliche Sensoren einbauen soll, die schon bei hoher Luftfeuchtigkeit anschlagen :devil:

Das Problem das ich habe ist, dass bei mir alles funktioniert hat und ein paar Tage nachdem er es hatte gibt es plötzlich einen Wasserschaden und Reboots...

Dummer Weise habe ich Volltrottel gerade bei DIESER Auktion vergessen, die Gewährleistung auszuschließen und habe "Garantie" geschrieben (bitte keine Belehrung, ich kenne den Unterschied, bin nur manchmal einfach zu dumm).

Wie ist denn da die rechtliche Lage? Der Wasserschaden ist ja keine Gewährleistungssache. Aber das Überhitzungsproblem ist bei HTC wohl bekannt und tritt in etwa so häufig auf wie der RROD bei der ersten Version der :xb360:
 
private verkäufer haften gemäß §§ 434, 437 BGB für die sachmängel der verkauften ware. ein mangel wird rechtlich als abweichung der ist-beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten soll-beschaffenheit definiert. ein sachmangel liegt deshalb auch dann vor, wenn die ware erheblich von der beschreibung abweicht, ohne aber unbrauchbar (defekt) zu sein. die haftung kann durch den privaten verkäufer jedoch ausgeschlossen werden. dies gilt allerdings nicht für den fall falscher warenbeschreibungen, da der verkäufer insoweit eine garantie abgegeben hat, § 444 BGB. in jedem fall ist die haftung für sachmängel auf 2 jahre begrenzt, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.



http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html BGB434
http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html BGB437
http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html BGB444 denke in deinem fall treffend.
http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html BGB438 ABs. 1 Nr. 3

allerdings muss der käufer beweisen, dass das gerät defekt war.
 
Es hilft nix, Meni. Du musst deinen Namen in Juan Rodrigez ändern und in Mexiko untertauchen.
 
Das habe ich auf die schnelle gefunden:

Etwas anders sieht die Rechtslage bei privaten Verkäufern aus, die die oben genannten Formulierung zum Gewährleistungsausschluß verwendet haben. Grundsätzlich ist bei privaten Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung bei Gebrauchtwaren möglich . Dies gilt jedoch gemäß § 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Zu beachten ist auch, dass die regelmäßige Verwendung von Gewährleistungsausschlüssen eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellen kann. Auch bei einem privaten Verkäufer ist in diesem Fall der Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn es sich um neu hergestelle Sachen handelt

Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach- oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird.

Passiert dies nicht, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen.

Hat der Käufer seine Informationspflichten erfüllt, gilt § 442 BGB in dem es heißt: "Die Rechtes des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluß den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

§ 442 BGB beinhaltet somit die Tatsache, dass der Käufer, wenn ihm Mängel an der Sache bekannt sind, entsprechende Rechte nicht geltend machen kann.

Zusammengefaßt kommt es somit für die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses darauf an, ob der Verkäufer die Ware ausreichend beschrieben hat. Sind keine Mängel erwähnt, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass es sich um ein funktionierendes Produkt handelt. Ansonsten müssen zum wirksamen Ausschluß der Gewährleistung die Mängel ausdrücklich beschrieben werden.

Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung.htm
(auf dieser Seite finden sich noch weitere Infos/Angaben, die dir ggf. weiterhelfen könnten)
 
Ich danke euch für die Antworten, aber das Problem ist ja in dem Fall, dass ich das Handy voll funktionstüchtig verschickt habe und es dann ein paar Tage später kaputt sein soll.
Laut Vodafone ein Wasserschaden.
Was wenn der Käufer es ins Wasser geschmissen hat? Das kann ich ja nicht nachvollziehen.
 
Ich fasse zusammen: Lassen wir mal beiseite, dass du dich bei der Auktion schlicht verschrieben hast - passiert, dumm gelaufen, aber da darüber zu philosophieren bringt uns nicht weiter. Fakt ist: Du hast nach bestem Wissen und Gewissen das HTC beschrieben und so hast du es auch weg geschickt. Damit hat der Käufer alles gewusst, was er wissen musste und das drückt er ja auch in der Bewertung aus. Gemessen der Zeit, die auch vergangen ist, würde ich - rein aus der Beobachtung schon zu deinen Gunsten tendieren, denn das ist nachweisbar Zeit, da der Käufer das HTC schon in Gebrauch hatte - ergo eine Unstimmigkeit aufgetreten ist, die du schon gar nicht mehr verantworten kannst - wie auch, war das Gerät nicht mehr in deinem Besitz.
Was den Überhitzungsfehler betrifft, wenn das Hersteller-seitig bekannt ist, würde ich dem Käufer raten sich an den Hersteller selbst zu wenden. Bezogen auf den Wasserschaden würde ich jetzt den Käufer kommen lassen, da er beweisen muss, dass dieser durch dich - wenn denn - verursacht wurde. Insofern schon schwierig zu beweisen, da du damit keine Probleme hattest, keine Kenntnis davon; Außerdem kommt hinzu, dass das Handy nun seit knapp 6 Wochen nicht mehr in deinem Besitz ist - ergo auch der Käufer etwas angestellt hat, dass es dazu gekommen ist.
Die Sachlage spricht da für dich, da du auch ohne wenn und aber die Rechnung bereit gestellt hast, usw., da du davon ausgehen musstest, dass das Gerät insofern in Ordnung ist - bis auf das bekannte Hitzeproblem.
Ergo würde ich den jetzt anschreiben, ihm das genauso chronologisch kurz um die Ohren beuteln und im Zweifel bleibt dir ohnehin nichts, als es auf dich zukommen zu lassen.
Ich bin jetzt "nur" Außenstehend und kann nur von deinen Erzählungen gehen, aber daraus ableitend vertrete ich dich Meinung, dass du keine Erstattung und/oder Haftungen zu leisten hast. Aber stichhaltig kann das am Ende natürlich nur - im Zweifel - ein RA klären. Grundlegend ist es da so, dass du jederzeit einen RA anrufen kannst, denn die erste Beratung gilt i.d.R. als kostenlos. Wenn du sichergehen magst, würde ich diesen Schritt vlt. noch in Erwägung ziehen - ansonsten, beiß in den sauren Apfel und lass es auf dich zukommen; Was willst du am Ende auch groß anderes machen?
 
wie oben schon kurz angedeutet, ist bei privatverkäufen, der käufer in der beweislast und nicht der verkäufer - anders als bei gewerblichen geschäften.
wie es sich nun genau mit der von dir gegebenen garantie verhält ist fraglich, denn normalerweise schließt man diese ja bei privatverkäufen explizit aus.

schau doch einfach mal nach was der hersteller bei wasserschäden sagt. die meisten hersteller geben auf diese art von schaden keine gewährleistung, folglich könntest du dies auch als argument nehmen um das gerät nicht zu tauschen.

also ich würde es wie folgt machen.

schreib dem netten herren einen kurzen brief, im dem du ihm folgendes schilderst:

1. die garantie ist immer freiwillig desweiteren führt grundsätzlich eine vorsätzliche oder fahrlässige beschädigung zu einem anspruchsverlust und dazu zählen z.B. wasser- und sturzschäden. außerdem sind auch wasserschäden bei fast keinem handyhersteller ein garantiegrund.

2. dass das handy bei versenden in funktionstüchtigem zustand war, er es ja schon einige wochen in besitz/bertieb hatte und man normalerweise so ein gerät sofort nach erhalt auf funktionstüchtigkeit prüft und dann sofort reklamiert und nicht erst wochen später.

3. desweiterem liegt die beweislast nach der gesetzlichen gewährleistung beim kunden (diese ist ja denke ich schon längst abgelaufen).
 
Also es ist so, dass er es nach 5 Tagen moniert hat.
Damals hatte er geschrieben, er dachte, es liegt an seiner SIM-Karte, das hatte er sich ergooglet. Daran lag es aber scheinbar nicht, weil es auch mit der neuen dann nicht ging.
Darauf hin wollte er die Rechnung um es einschicken zu können.

Und nun nach einem Monat kam es erst wieder zurück.
 
also ich würde trotzdem darauf verweisen, dass selbst der hersteller keine garantie/gewährleistung auf wasserschäden gibt.

was hast du denn als garantiebedingungen angegeben? wenn man fragen darf?
 
Ignorier den Typen und seine Mails. Er kann ja sonst was behaupten. Du hast ein ruhiges Gewissen, also musst da etwas anderes vorliegen. Rechtlich bist du abgesichert.
 
Gibt es da i-was Neues? Hat der sich nochmal gerührt? Bzw. du noch i-was in die Wege geleitet oder lässt du das jetzt relaxt auf dich zukommen und wartest ab?
 
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