das Urteil ist nicht so überraschend.
Meines Wissens nach ist es so, dass nach europäischem Urheberrecht das Verbreitungsrecht des Herstellers nur dann schon in der Distribution "erschöpft" ist, wenn er sein Produkt als ein Werkstück in den Verkehr bringt. Dann kann er nicht mehr über die weitere Verwendung bestimmen, dann ist ein Weiterverkauf gestattet.
So sieht es mit den typischen Spielen aus, die mit Datenträger und Handbuch und Verpackung ausgeliefert werden.
Bis zum Distributor hat es der hersteller in der hand, danach ist es den anderen überlassen, also auch Weiterverkauf, Gebraucht-Ankauf und Gebraucht-(Wieder)Verkauf.
Dieser Erschöpfungsgrundsatz gilt aber nicht für Produkte, die auf dem Onlinewege vertrieben werden, da hier kein Werkstück vorliegt, sondern das Proudkt nur in Datenform vorkommt, hier kann der Hersteller dann Mechanismen einbauen und einen Weiterverkauf ausbremsen.
Es wäre interessant zu wissen, wie man das mit den (manchmal) irreführenden Spieleverpackung in Läden macht, die einem suggerieren, dass eine CD oder DVD im Innern ist, dort aber nur ein Downloadcode vorhanden ist. Es dürfte ähnlich gewertet werden, meines Wissens nach kommt es auf die Form an, in der die Software vorliegt.
Vielleicht wird der Verkauf solcher Verpackungen aber mal wegen Irreführung untersagt, wer weiß?!